Wenn es keine andere Möglichkeit mehr zur Erhaltung des Baumes gibt und der Baum gefällt werden muss, sind Sie bei uns genau richtig.
Mit der passenden Methode bringen wir Ihren Baum auch auf engsten Raum sicher und schnell zu Boden. Wir sind in Besitz der passenden Ausrüstung und Technik, sodass es uns möglich ist, jeden einzelnen Ast mittels Abseiltechnik gefahrlos zu entfernen.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es in der Regel verboten ist, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen. Eine weitere Ausnahme sind Schnittmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Dieses Verbot gilt nicht für Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen und auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem Flächen des Erwerbsgartenbaus, private Zier- und Nutzgärten, Kleingarten- und Rasensportanlagen oder öffentliche Gärten (Parks, Grünanlagen und Friedhöfe).
[vgl. § 39 Bundesnaturschutzgesetz]
Außerdem ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten. Demnach ist es unter anderem verboten geschützte Tiere zu töten, zu beschädigen, zu stören und ihre Fortpflanzungsstätten (z.B. Vogelnester) zu zerstören. Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich zum Beispiel ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig.
Weitere Auflagen, wie beispielsweise die Baumschutzsatzung der jeweiligen Gemeinde, sind ebenfalls zu beachten.
In der Schweiz gelten kantonsabhängig ähnliche und/oder andere Schutzvorschriften. Wir sind in der Lage dazu alle Sondergenehmigungen einzuholen, falls diese benötigt werden.